Home arrow Verein arrow Satzung
Satzung Drucken E-Mail

Hier findet ihr die vollständige und aktuelle Satzung des gemeinützigen Jugendfördervereins Löffingen e.V

 

 

Satzung des Jugendfördervereins Löffingen

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Jugendförderverein Löffingen„ und soll in das  Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.„.
Der Verein hat seinen Sitz in Löffingen.


§ 2    Zweck
Zweck des Vereins ist es, zusammen mit der Jugend von Löffingen deren Bedürfnisse zu ermitteln und diese bei der Durchführung und Durchsetzung ihrer Interessen zu unterstützen. Der Verein will außerdem die Aktivitäten der vorhandenen örtlichen Leistungsträger koordinieren und sinnvoll in einer offenen Jugendarbeit vernetzen. Darüber hinaus unterstützt er die Gemeinde im Bereich der sozialen Jugendarbeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ nach der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.  


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Das aktive Stimmrecht kann erst ab dem 10. Lebensjahr ausgeübt werden.  


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch den Austritt
c) durch den Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn die Beiträge länger als 6 Monate nicht bezahlt werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Höhe der Beiträge beträgt:
Kinder/Jugendliche/Schüler/Auszubildende/Studenten                   5 Euro
Erwachsene                                                                         10 Euro
Familien                                                                              15 Euro
Juristische Personen                                                              30 Euro
Die Beiträge sind zum 01.Januar jeden Jahres fällig.


§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7
Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens vier Beisitzern (dem Vorstand müssen zwei Mitglieder des Gemeinderates Löffingen angehören) ,dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Mehrheitlich soll der Vorstand aus aktiven Mitgliedern zwischen 14 und 24 Jahren bestehen. Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind.


§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit Sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2) Einberufung der Mitgliederversammlung
3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4) Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel, Erstellung eines Jahresberichtes
5) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern


§ 9
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.


§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, welche vom/von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom/von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erhalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.  


§ 11
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Genehmigung der vom Vorstand ausgegebenen Vereinsmittel; Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
2)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages3)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes
4)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des  Vereins
5)  Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss  des Vorstandes
6)  Ernennung von Ehrenmitgliedern In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.  


§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im Mitteilungsblatt der Gemeinde einberufen. Die vorgesehene Tagesordnung wird mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Aushang bekannt gegeben.


§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter/in übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.  Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Wahlen ist die relative Stimmenmehrheit ausreichend.Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.Für die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst gelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 15
Auflösung des Vereins
 
 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen beschlossen werden.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Das Vermögen des Vereins geht bei Auflösung an die Gemeinde und ist für Jugendzwecke zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.11.2003 beschlossen.

 
XHTML 1.0 CSS 2.0 WAI A 508